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Wer gehört zum förderfähigen Personenkreis?

Zum förderfähigen Personenkreis gehören:

Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, also:


Bezieher von Lohnersatzleistungen, z.B. Krankengeld- und Verletztengeldempfänger
Rentenversicherungspflichtige Selbständige, z.B. Handwerksmeister
Rentenversicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte
Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
Rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen
Aktive Beamte, Richter und Soldaten
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Kindererziehende (3 Jahre pro Kind)
Arbeitnehmer und Auzubildende
Wehr- und Zivildienstleistende
Vorruhestandsgeldbezieher
Arbeitslose


Nicht gefördert werden (bislang):

Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungswerken, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte

Rentenversicherungsfreie geringfügig Beschäftigte
Rentenversicherungsfreie Selbständige
Freiwillig Versicherte
Sozialhilfeempfänger
Rentner


Achtung: Nicht zum Förderkreis gehörende Ehegatten von begünstigten Personen können dennoch eine Zulage erhalten. Voraussetzung hiefür ist, dass beide Ehegatten einen Altersvorsorgevertrag abschliessen!