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Stichworte zur Seite: Beihilfe, Leben, AS-Fonds, Krankenkasse. Lexikon: Stand 2001. Eine Garantie auf Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Wir sind natürlich stets bemüht, Änderungen zu aktualisieren. Zurück Lexikon oder zur refinanzierten Rentenversicherung für Gutverdiener. Email senden oder zur Berufsunfähigkeit.


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Allgemeine Erläuterungen zur Beihilfe

Beihilfe

Im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Staates erhalten Beamte und deren Angehörige eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Die Einzelheiten des Beihilfesystems sind in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen geregelt. Das Beihilferecht gilt für den gesamten öffentlichen Dienst (Bund, Länder und Kommunen), jedoch haben einzelne Länder durch Rechtsverordnungen eigene Beihilfebestimmungen erlassen, deren Inhalt von den Beihilfevorschriften des Bundes abweicht.


Beihilfeberechtigt sind:


Für die Höhe der Beihilfe gibt es drei Kriterien:


Obwohl die Beihilfe auf beamtenrechtlichen Besonderheiten beruht, sind aufgrund von tarifvertraglichen Vereinbarungen auch Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt. Dieser Personenkreis unterteilt sich in drei Kategorien:


Die erste Personengruppe ist auf die Sachleistungen der GKV angewiesen. Ein Beihilfeanspruch besteht nur für solche Anwendungen, für die die gesetzliche Kasse keine Leistungen vorsieht oder nur einen Zuschuss leistet.

Bei der zweiten Personengruppe sind die GKV-versicherten Arbeitnehmer ebenfalls auf Sachleistungen angewiesen. Ein Beihilfeanspruch besteht nur für die durch die Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten. Auch bei den privat krankenversicherten Personen sind nicht die gesamten Kosten beihilfefähig, denn die Leistungen der Krankenversicherung werden in einem bestimmten Verhältnis angerechnet.

Die dritte Personengruppe hat dagegen einen vollen Beihilfeanspruch entsprechend der für Beamte geltenden Beihilfebestimmungen. Allerdings wurde in einigen Bundesländern der Beihilfeanspruch für neu eingestellte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst inzwischen gestrichen.


Die Bemessungssätze der Beihilfe sind darauf abgestellt, dass diese lediglich eine ergänzende Hilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen ist. Deshalb müssen die beihilfeberechtigten Beamten, Richter und Versorgungsempfänger sowie die nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten des öffentlichen Dienstes ohne Arbeitgeberzuschuss für die durch die Beihilfe nicht gedeckten Kosten selbst Vorsorge treffen. Dafür bietet die private Krankenversicherung die besten Voraussetzungen, denn sie trägt den individuellen Bedürfnissen des Beihilfeempfängers an den Versicherungsschutz durch die speziellen Beihilfetarife (Prozent-Tarife) gezielt Rechnung. Ein weiterer Vorteil: Der Beihilfeempfänger hat Versicherungsschutz als "Privatpatient" zu einem Beitrag, der meist weit unter dem der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.


Versicherungsschutz und Beihilfe sollen nicht zu einer "Überversicherung" führen. Deshalb lassen die PKV-Unternehmen nur einen Versicherungsschutz zu, dessen Erstattungsprozentsatz zusammen mit dem Beihilfebemessungssatz 100% nicht übersteigt.


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